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Classiques Garnier

„Ringen um die Wahrheit“ Luthers Disputation über die Tröstung der Gewissen

  • Type de publication : Article de revue
  • Revue : Revue d’Histoire et de Philosophie Religieuses
    2019 – 1, 99e année, n° 1
    . Qu’est-ce que la vérité ? Hommage à André Birmelé
  • Auteur : Dieter (Theodor)
  • Résumé : Dans sa Disputatio Pro veritate inquirenda et timoratis conscientiis consolandis (1518), Luther expose sa -compréhension de la promesse effective du Christ prononcée par le prêtre quand il dit Absolvo te et de la foi qui y répond. Cet article décrit l’arrière-plan de cette compréhension dans les Resolutiones, analyse le caractère précis de la promesse et de la foi et le rôle du prêtre lors de l’absolution et établit une distinction entre la foi comme intentio recta et comme intentio obliqua.
  • Pages : 67 à 81
  • Revue : Revue d'Histoire et de Philosophie religieuses
  • Thème CLIL : 4046 -- RELIGION -- Christianisme -- Théologie
  • EAN : 9782406091998
  • ISBN : 978-2-406-09199-8
  • ISSN : 2269-479X
  • DOI : 10.15122/isbn.978-2-406-09199-8.p.0067
  • Éditeur : Classiques Garnier
  • Mise en ligne : 24/04/2019
  • Périodicité : Trimestrielle
  • Langue : Allemand
  • Mots-clés : Luther, Resolutiones, 95 thèses, absolution, -consolation, promesse, foi.
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„RINGEN UM DIE WAHRHEIT“

Luthers Disputation über
die Tröstung der Gewissen

Theodor Dieter

Centre détudes œcuméniques –
Strasbourg

Seit sie in den mittelalterlichen Universitäten als eine Hauptform wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung und -vermittlung eingeführt war, war die Disputation ein privilegierter Ort methodischer Bewährung oder Bestreitung der Wahrheit von Sätzen. Argumente und Gegenargumente wurden vorgebracht und von Kontrahenten und Respondenten, meist Bakkalaurei, sorgfältig geprüft, und schließlich wurde die zur Diskussion stehende Frage vom vorsitzenden Magister in einer determinatio abschließend beantwortet. Die quaestio war der literarische Niederschlag einer solchen Disputation1. In seinem Prolog zu den 95 Thesen über die Kraft der Ablässe2 betont Luther, dass er diese Thesen „aus Liebe zur Wahrheit und im Eifer, sie zu erhellen3“, verfasst habe und andere, auch von auswärts, zur Disputation einlade. In dieser Thesenreihe unterscheidet er zwischen dem Erlassen der Schuld der Sünde (culpa) und dem Erlassen der Strafe, die die Sünde nach sich zieht (poena)4. Im Rest der Thesen handelt es sich entsprechend dem Thema des Ablasses um die Sündenstrafen und ihr Tragen oder Erlassen. Auch eine etwas spätere Disputation, aus dem Jahr 1518, betont in ihrer Überschrift die Erforschung der Wahrheit und verbindet diese in bemerkenswerter Weise mit der Tröstung der Gewissen : Pro veritate inquirenda et timoratis conscientiis 68consolandis5. Nur die Wahrheit kann die durch die Anklage des Gesetzes erschreckten Gewissen aufrichten.

Allerdings hat sich der Charakter der Disputationsthesen bei Luther im Vergleich zur mittelalterlichen Praxis insofern geändert, als die Thesenreihen als ganze der Vorstellung der eigenen, sich kritisch gegen traditionelle Auffassungen positionierenden Theologie dienen. Die Thesen sind teilweise rhetorisch raffiniert gestaltet ; sie wollen auch durch ihre rhetorische Verve Eindruck machen, und nicht über jede von ihnen kann nach den Regeln der Kunst disputiert werden, zum Beispiel über den Satz „Der ganze Aristoteles verhält sich zur Theologie wie Finsternis zum Licht6“. Das hebt allerdings den Wahrheitsanspruch der Thesenreihen keineswegs auf, wie man an dem großen Aufwand, den Luther zur Begründung der Thesen betreibt, sehen kann, etwa an den höchst umfangreichen Vorbereitungen für die „Heidelberger Disputation7“ und ebenso aus den Resolutiones8, die die Begründungen für die 95 Thesen zum Ablass enthalten. Für die Disputation Pro veritate liegen keine Beweise vor ; die Begründung lässt sich teilweise in jenen Resolutiones finden. Bei deren Abfassung hat sich allerdings Luthers Theologie dramatisch entwickelt. Als ein erstes Ergebnis dieser Entwicklung kann diese Disputation gesehen werden. Es handelt sich, wie der Prolog Luthers sagt, um eine Zirkulardisputation, also eine gemeinsame Disputation, die regelmäßig freitags stattfand9.

In dieser Thesenreihe ist wiederum die Unterscheidung des Erlassens der Sündenschuld und der Sündenstrafe grundlegend, aber anders als in den 95 Thesen geht es jetzt nicht um das Erlassen der Strafe, sondern um die Vergebung der Schuld der Sünde. Darum gehören die 95 Thesen zum Ablass und diese Thesenreihe zusammen, denn nur wenn man sie zusammennimmt, werden beide Aspekte der Sünde, die Strafe und die Schuld, erörtert.

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Die Thesenreihe zeigt folgende Gliederung : (I) Thesen 1-7 : Vergleich zwischen dem Erlassen der Schuld der Sünde und dem Erlassen der Strafe der Sünde mit der Betonung der Höherrangigkeit des ersteren ; (II) Thesen 8-22 : Worauf sich das Erlassen der Sünde gründet (promissio und fides) und worauf nicht ; (III) Thesen 23-29 : Die Aufgabe des Priesters beim Erlassen der Schuld ; (IV) Thesen 30-34 : Die cooperatio von Heiligem Geist und Priester beim Erlassen der Schuld ; (V) Thesen 35-41 : Über Reservatsfälle ; (VI) Thesen 42-45 : Das Verhältnis der Sakramente des alten und neuen Bundes ; (VII) Thesen 46-50 : Welche Sünden in der Beichte zu bekennen sind.

Luther vergleicht in den ersten sieben Thesen das Erlassen der Schuld mit dem Erlassen der Strafe. Er gelangt in der siebten These zu der scharfen Schlussfolgerung : „Es ist besser für das Heil, wenn der von der Schuld Absolvierte auf den Erlass der Strafen verzichtet10“. Damit ist das Thema „Strafe“ abgeschlossen11, und Luther konzentriert sich im Folgenden ganz auf den Erlass der Schuld. Die achte These lässt aufhorchen : „Der Erlass der Schuld stützt sich weder auf die Reue des Sünders noch auf das Amt oder die Vollmacht des Priesters“ (Remissio culpe non innititur contritioni peccatoris, nec officio aut potestati sacerdotis12). Das scheint auf den ersten Blick der sechsten der 95 Thesen zum Ablass zu entsprechen : „Der Papst kann eine Schuld nicht anders erlassen als so, dass er erklärt und bestätigt, dass sie [bereits] von Gott vergeben ist“ (Papa non potest remittere ullam culpam nisi declarando et approbando remissam a deo13). Diese These wird oft so verstanden, als wolle Luther mit ihr die Kompetenz des Papstes einschränken ; tatsächlich aber erklärt er in der dazu gehörenden Resolutio, dass „alle“ dieser These zustimmten, weshalb sie keiner eigenen Begründung bedürfe14. Dahinter steht die scholastische Auffassung, dass Gott auf die wahre Reue eines Menschen hin diesem die Schuld vergibt, wobei Luther sich von spätscholastischen Theologen wie Gabriel Biel15 darin unterscheidet, dass diese Reue Werk Gottes und nicht Werk des Menschen ist16. Kann 70aber ein Priester im Bußsakrament nur bestätigen, dass Gott die Sünde bereits vergeben hat, ist streng genommen nicht einzusehen, warum jemand zur Beichte kommen sollte. Luther gibt in den Ablassthesen auf diese im Mittelalter oft diskutierte Schwierigkeit in der siebten These folgende Antwort : „Gott vergibt überhaupt niemandem die Schuld, ohne ihn zugleich, in allem gedemütigt, dem Priester als seinem Stellvertreter zu unterwerfen17“. Zur wahren Reue gehört der Gang zum Priester und die demütigende Offenlegung der Schuld vor ihm. So wird die Pflicht zur Beichte in die Reue integriert.

Nun macht sich Luther selber in den Resolutiones, die ja die 95 Thesen begründen sollen, den Einwand, dass die These 6 mit ihrem deklarativen Verständnis der Schuldvergebung im Widerspruch zu Mt 16,19 steht. Wenn dieses deklarative Verständnis zutreffen sollte, müsste Mt 16,19 so heißen : „Was ich [Jesus Christus] im Himmel gelöst habe, sollst du [Petrus] auf Erden für gelöst erklären“. Das Wort Jesu an Petrus lautet aber genau umgekehrt18. Darum sagt Luther, dass ihm die deklarative Redeweise nicht gefalle, wonach „der Papst nichts anderes tue als dass er die göttliche Absolution erklärt und bestätigt19“. Luther will keineswegs die Kompetenz des Papstes einschränken, im Gegenteil ! Der Widerspruch zwischen dem traditionellen deklarativen Verständnis und Mt 16, den Luther zunächst nicht auflösen kann (confitebor ignorantiam meam20), löst in Luther einen Denkprozess aus, der ihn zu einem radikalen Umdenken veranlasst. Dessen Niederschlag kann man in der Weimarer Ausgabe 50 Seiten später sehen : Von der These 38 der 95 Thesen, die von der declaratio remissionis divinae21 spricht, sagt er : „Deshalb halte ich diese These, so wie sie lautet, nicht ganz aufrecht, vielmehr verneine ich sie großenteils“ (Itaque istam conclusionem, ut iacet, non omnino teneo, sed ex magna parte nego22). Was nun aber die neue Einsicht Luthers ist, so muss man sehr genau zusehen. Luther entwickelt den neuen Gedanken schrittweise, teilweise spannungsvoll, so dass man verschiedene Sätze zusammendenken muss.

In der Resolutio zu These 7 gibt Luther auf jene Aporie folgende Antwort : „Wenn Gott anfängt, einen Menschen zu rechtfertigen, 71verdammt er ihn zuerst, und wen er aufbauen will, den zerstört er23“. Gott tut sein fremdes Werk (in der Reue), um sein eigenes Werk (die Rechtfertigung) zu tun. „Das ist die wahre Reue des Herzens und die Demütigung des Geistes24“. In einer solchen Situation nimmt sich der Mensch so wahr, dass er der Verdammung sehr nahe und ohne Trost für sein verwirrtes Gewissen ist. Hier soll er Zuflucht in der Vollmacht der Kirche suchen (ad potestatem ecclesiae confugiat25). Das heißt :

Wenn er seine Sünden und sein Elend in der confessio aufgedeckt hat, bitte er um Trost und Heilung [] Wenn der Priester hier eine solche Demut und Zerknirschung sieht, soll er [den Beichtenden] in uneingeschränktem Vertrauen auf die ihm zum Erweis der Barmherzigkeit übertragene Vollmacht lösen und für gelöst verkünden und ihm so den Frieden des Gewissens geben26.

Hier ist immer noch die Struktur der Thesen 6 und 7 beibehalten, dass es sich bei der Vergebung um einen inneren, von Gott gewirkten Vorgang im Beichtenden handelt, den der Priester diesem „nur“ vergewissernd zuspricht. Durchaus traditionell sucht hier der Priester nach Zeichen der Reue, und wenn er diese wahrnimmt, spricht er dem Beichtenden zu, dass Gott ihm vergeben hat. Neu ist hier freilich, dass Luther energisch dazu auffordert, an dem Wort des Priesters Absolvo te in keiner Weise zu zweifeln, weil es das Wort Christi ist27. Aber hier schafft das Wort Christi noch nicht die Vergebung, es bewirkt die Vergewisserung der (schon geschehenen) Vergebung und damit den Frieden des Gewissens. Solange aber das Ereignis der Vergebung und ihre Vergewisserung auseinanderfallen, ist das Problem, dass der Priester bei seinem Zuspruch irren kann, nicht überwunden, und die Berufung auf das Wort Jesu hängt in der Luft.

In der Resolutio zu These 38 geht Luther weiter. Wieder ist der Ausgangspunkt, dass die Selbstwahrnehmung des Bereuenden und das Geschehen der Vergebung entgegengesetzt sind, und wieder sagt er : „Deswegen ist hier das Urteil des Schlüssels notwendig, damit der Mensch nicht sich selbst glaubt, damit er vielmehr dem Schlüssel, das heißt dem Priester glaubt“ (necessarium est iudicium 72clavis, ut homo sibi non credat, credat autem potius clavi, id est sacerdoti28). Nun könnte jemand einwenden, dass ein Priester seiner Sache unkundig oder leichtfertig ist29. Sind im Fall des Irrtums die Sünden nicht vergeben ? Im traditionellen deklarativen Verständnis kann man diesen Einwand – den Irrtum des Priesters – nicht widerlegen. Luther sagt jedoch – und das ist neu : „Denn nicht um des Priesters und seiner Vollmacht willen, sondern um des Wortes dessen willen, der gesagt hat und nicht lügt : Was immer du löst usw. [glaubt er](Nam non propter sacerdotem nec potestatem eius, sed propter verbum eius, qui dixit et non mentitur : Quodcunque solveris etc.30). Dieser Satz entspricht fast wörtlich der oben zitierten achten These aus der Disputation Pro veritate31. Zu klären ist, wie das Gesagte zu verstehen ist : Einerseits sagt Luther, der Beichtende solle dem „Schlüssel, das heißt dem Priester, glauben“ (clavi, id est sacerdoti), andererseits betont er, dass der Glaube nicht dem Priester und seiner Vollmacht gelten solle. Weiter sagt er : „Der Glaube an Christus aber rechtfertigt immer“ (Fides autem Christi semper iustificat32), „Du hast so viel, wie du glaubst“ (Tantum habes quantum credis33) und : „die Sakramente sind wirksame Zeichen der Gnade, nicht weil sie vollzogen…, sondern weil sie geglaubt werden“ (non quia fit… sed quia creditur34). Das könnte den Eindruck erwecken, dass bei Luther nur eine subjektive Wirklichkeit (die Reue) durch eine andere (den Glauben) ausgetauscht worden wäre. So haben Katholiken diesen Satz oft verstanden35. Dann würde der Glaube das, woran er glaubt, selbst hervorbringen ; der Mensch würde sich im Glauben wie Münchhausen am eigenen Schopf aus dem Sumpf ziehen.

Wenn Luther in Resolutio 38 die Negation, dass der Beichtende non propter sacerdotem glaube, wie zitiert so weiterführt : „sondern um des Wortes dessen willen, der gesagt hat und nicht lügt : Was du lösen wirst36“, dann muss man beachten, dass hier das Wort Jesu an Petrus zweifach vorkommt : zuerst als das Wort, das Petrus und mit ihm auch den Priester autorisiert, sodann aber in 73Transformation auf den einzelnen Beichtenden : Absolvo te. In der ersten Form ist das Wort generell („Was immer…“), in der zweiten Form individuell („Dir sind deine Sünden vergeben“). Für das traditionelle Modell der deklarativen Absolution liegt das individualisierende Element in der inneren Verfassung des Beichtenden (Reue) ; über deren Vorliegen ist ein Irrtum möglich. Die Frage ist nun, wie bei Luther die Transformation in die individuelle Zusage zu denken ist. In derselben Resolutio, in der es um die Teilhabe an allen Gütern Christi und der Kirche geht, sagt Luther wenig später :

Wenn jemand nicht glaubt oder zweifelt, dass ihm diese Teilhabe durch das Amt [officium] des Priesters zuteilgeworden ist, wird er nicht durch einen Irrtum des Schlüssels, sondern seines Unglaubens verführt, und er fügt seiner Seele großen Schaden zu und tut Gott und seinem Wort Unrecht und begegnet ihm mit größter Verachtung37.

Offenbar geschieht die transformierende Individualisierung der generellen Zusage an Petrus durch das Gegenüber von Priester und Beichtendem. Was dem Beichtenden zugesagt wird, ist nicht das allgemeine Wort Mt 16,19, sondern genau dieses Wort in der Gestalt des Absolvo te. Dieses ist für Luther genauso Christi Wort wie Mt 16,19. Das ist deshalb möglich und notwendig, weil das Wort schafft, was es sagt, und nicht von bestimmten Voraussetzungen auf Seiten des Menschen abhängig ist, im Blick auf die Zweifel bestehen können. Es ist also zumindest missverständlich, wenn Luther sagt : „Die Absolution ist wirksam nicht, weil sie geschieht, sondern weil sie geglaubt wird.“ Es wäre richtiger im Sinn Luthers zu sagen : Die Absolution kann und soll geglaubt werden, weil das Absolutionswort an den Einzelnen effektiv ist. Es geschieht etwas im Sakrament, ob jemand glaubt oder nicht. Nur deshalb kann Luther sagen :

Deswegen ist es viel besser, dass jemand nicht zur Absolution geht, wenn er nicht glaubt, dass er absolviert wird, als wenn er ohne Glauben hinzutreten würde. Er geht nämlich nur zum Schein hin und empfängt für sich das Gericht, nicht weniger, als wenn er die Taufe oder das Sakrament des Brotes zum Schein empfinge38.

Es ereignet sich also etwas, wenn der Priester dem Beichtenden das Absolvo te zuspricht oder wenn ein Mensch getauft wird oder wenn 74das Sakrament des Brotes gefeiert wird ; aber der Unglaube dementiert dieses Ereignis. Weil der Unglaube dem, was im Sakrament geschehen ist, widerspricht, empfängt er das Sakrament zu seinem Schaden, und er tut Gott Unehre an. Es ist also nicht so, dass bloß nichts geschieht, wenn ein Mensch die ihm zugesprochene Absolution nicht glaubt ; vielmehr widersetzt sich der Mensch im Nichtglauben dem, was Gott an ihm getan hat. Das ist deshalb viel schlimmer, als überhaupt nicht in eine solche Begegnung mit Gott einzutreten.

Die Entwicklung des theologischen Verständnisses der Absolution, die wir in Resolutio 38 finden, bildet den Hintergrund für die Disputation Pro veritate. In ihr finden sich, wie sich schon an der oben erörterten achten These gezeigt hat, mehrere beinahe wörtliche Anklänge an jene Resolution. So drückt Luther fast wörtlich gleich in der neunten These aus, worauf sich die Vergebung stützt, nämlich „auf den Glauben, der sich auf das Wort Christi : Was du löst usw. richtet39“. Und er ergänzt hier wie dort auch : „Es ist nämlich wahr, dass nicht das Sakrament des Glaubens, sondern der Glaube an das Sakrament rechtfertigt (das heißt, nicht weil es geschieht, sondern weil es geglaubt wird)40“. Und doch spricht Luther das, was in der Absolution geschieht, in dieser Disputation mit beinahe schockierender Klarheit aus : „Die Vollmacht der Schlüssel wirkt durch das Wort und das Mandat Gottes ein festes und unfehlbares Werk, sofern du nicht in täuschender Absicht [Vergebung begehrst](Potestas Clavium operatur verbo et mandato dei firmum et infallibile [!] opus, nisi sis dolosus41). Wenn der Priester absolviert, folgt er dem Befehl (mandatum) Jesu in Mt 16,19 und 18,18, und er bringt das Wort (verbum, promissio) des Lösens zur Geltung. Weil das „Absolvo te“ das Wort Christi ist, das diesem bestimmten Menschen zugesagt wird, kann dieser zu festem Glauben an dieses ihm persönlich geltende Wort aufgefordert werden.

Was Luther meint, wird in der folgenden Doppelthese, die Negation und Position verbindet, treffender als zuvor ausgedrückt :

Christus wollte nicht, dass das Heil der Menschen sich in der Hand oder der Entscheidung des Menschen befindet, sondern, wie geschrieben steht : Er trägt alles mit seinem kräftigen Wort [Hebr 1,3], und : mit dem Glauben reinigt er ihre Herzen [Act 15,9]42.

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Nimmt man die erste Bibelstelle, dann stützt sich die Vergebung auf das wirkende Wort Gottes, nimmt man die zweite, dann ist der Glaube die Gegenwart dieses Wortes im Menschen, und zwar so, dass das Wort sich selber gegenwärtig macht, denn das Heil und damit der Glaube steht ja nicht in der Entscheidung des Menschen. Würde man den Glauben analog zur Reue als Bedingung oder gar Ursache des Heils ansehen, dann würde der Glaube an die Vergebung an sich selbst glauben, und das wäre die stärkste Form der Werkgerechtigkeit. Luther kann den Glauben nur darum so stark betonen, weil der Glaube seinen Grund allein im Wort hat ; das aber setzt voraus, dass das Wort das schafft, was es sagt. Weil es aber ein Wort ist, genauer die Zu-sage : Dir sind deine Sünden vergeben, ein Wirklichkeit schaffendes Versprechen, geht es um ein Geschehen der Kommunikation und Begegnung. Ein Versprechen will geglaubt werden. Wird nämlich dem Wort nicht geglaubt, dann baut der Mensch notwendigerweise die Absolution auf seine Reue und macht Gott zum Lügner, zu einem, der sein Wort nicht hält :

Wer daran zweifelt, dass seine Absolution [das absolvo te des Priesters] Gott wohlgefällig ist, der bezweifelt zugleich, dass Christus wahrhaftig war, als er sagte : Was [du löst, soll auch im Himmel gelöst sein]43.

In der siebten Ablassthese hat Luther eine Antwort darauf gegeben, was die Aufgabe des Priesters ist, wenn man ein deklaratives Verständnis der Absolution vertritt. Wenn er nun ein performatives Verständnis des Absolutionswortes vorträgt und verteidigt, muss er neu klären, was bei diesem Verständnis die Aufgabe des Priesters ist : „Die Priester sind nicht Urheber der Vergebung, sondern Diener des Wortes, um Glauben an die Vergebung zu wecken44“. Während zuvor der Priester vor allem die Zeichen der Reue des Beichtenden zu erfragen und zu erkunden hatte, um im positiven Fall die schon von Gott gewährte Vergebung verkündigen zu können, gilt jetzt als Zeichen der Reue, wenn der Beichtende die Vergebung begehrt und glaubt45. Der Priester hat in viel stärkerem Maß zu fragen, ob der Beichtende glaubt, dass ihm vergeben wird, als zu fragen, ob er recht („würdig“) bereut46. Ein zu energisches Fragen allein nach der Reue könnte im Beichtenden den falschen 76Eindruck erwecken, als würde er wegen seiner Reue absolviert, während der Priester einschärfen soll : „Glaube, mein Sohn, dass dir deine Sünden vergeben sind47“. Das eben setzt, um das noch einmal zu wiederholen, voraus, dass die potestas clavium ein unfehlbares Werk wirkt48.

In den Thesen 30 bis 34 erörtert Luther das Verhältnis zwischen dem Wirken des Heiligen Geistes und dem Tun des Priesters :

Wie der Priester wirklich lehrt, tauft und die Kommunion austeilt und dies dennoch allein das Werk des innerlich wirkenden Geistes ist, so vergibt er auch wirklich die Sünden und absolviert von Schuld, und dennoch ist dies allein Werk des innerlich wirkenden Geistes49.

In einem strikt deklarativen Verständnis tritt das Wort des Priesters zu der schon geschehenen Vergebung hinzu. In Resolutio 7 hat Luther die Effektivität des Absolutionswortes in dessen vergewissernder Funktion gesehen. Auch dieses Verständnis ist, wie Luther selbst sagt, noch deklarativ :

Es ist wahrscheinlicher, dass der Priester des neuen Gesetzes die Vergebung Gottes nur erklärt und bestätigt (das heißt auf sie hinweist) und durch dieses Zeigen und sein Urteil das Gewissen des Sünders zur Ruhe bringt. Dieser ist gehalten, dem Urteil des Priesters zu glauben und Frieden zu haben50.

In Resolutio 38 und in unserer Disputation begegnet das vergebende Wirken des Geistes dem Menschen im äußeren Wort des Priesters. Die Einheit beider ist so groß, dass gesagt werden kann, das Werk sei Werk allein (solius) des innerlich wirkenden Geistes. Der Geist ist alleiniges und letztes Subjekt des Werks. Und doch ist die Einheit zugleich auch so in sich differenziert, dass gesagt werden kann, der Priester vergebe „wirklich“ (vere). Die Logik des Synkategorema solus bei Luther muss also genau beachtet werden. Das solus schließt die cooperatio des Priesters mit dem Heiligen Geist nicht aus, sondern ein, jedoch so, dass die Autorschaft des Heiligen Geistes unangetastet bleibt. Inhaltlich besteht die Mitwirkung des Priesters darin, dass „er dem Wort Christi dient und damit zugleich den Glauben übt, durch den der Sünder innerlich 77gerechtfertigt wird“ (In iis omnibus, dum minstrat verbum Christi, simul fidem exercet, qua intus iustificatur peccator51).

Luther betont das „Üben“ (exercere) des Glaubens durch den Priester. Das tut dieser auf vielfache Weise : Weil Gott alles mit seinem starken Wort trägt und die Herzen durch den Glauben gereinigt werden52, soll der Priester das Absolutionswort Glauben weckend zusprechen. Wenn er das in der sprachlichen Form des Imperativs tut53, dann richtet sich diese Äußerung nicht an den Willen, und zwar nicht deshalb, weil der Wille unfrei wäre, sondern darum, weil Vertrauen zu haben nicht Gegenstand einer Willensentscheidung ist. Gegenstand des Willens ist, was zu tun oder zu lassen ist. Vertrauen aber setzt voraus, dass der, dem man vertraut, einem als vertrauenswürdig erscheint ; eine solche Erschließung der Vertrauenswürdigkeit ist ein Widerfahrnis und als solches grundsätzlich kein Gegenstand menschlicher Entscheidung. Luther drückt das Phänomen der Entstehung des Vertrauens in seiner Auslegung des Dritten Glaubensartikels im „Kleinen Katechismus“ präzise so aus :

Ich gleube, das ich nicht aus eigener vernunfft noch krafft an Jhesum Christum, meinen Herrn, gleuben oder zu im kommen kan. Sondern der heilige Geist hat mich durchs Evangelium beruffen, mit seinen gaben erleuchtet, im rechten glauben geheiliget und erhalten54.

Das Üben des Glaubens schließt auch die Unterweisung der Beichtenden ein, zu der gehört : „Der durch den Schlüssel Absolvierte soll eher sterben und jeder Kreatur absagen als an seiner Absolution zu zweifeln55“, und wer die Vergebung auf seine Reue gründen will, macht Gott zum Lügner56.

Die Thesen Luthers zu den Reservatsfällen und zum Verhältnis der Sakramente des Alten und Neuen Gesetzes brauchen hier nicht erörtert zu werden. Die letzten Thesen gelten der Frage, welche Sünden zu beichten sind. Die lässlichen Sünden gehören nicht in die Beichte, und auch nicht alle Todsünden müssen gebeichtet werden, weil das gar nicht möglich ist57. Es 78sollen nur die schweren, belastenden Sünden gebeichtet werden, die vom Beichtenden und Außenstehenden als Todsünden angesehen werden ; Luther nennt sie vereinfachend : die crimina58. Aufschlussreich ist, wie Luther die Thesen zusammenfasst (Summa summarum) : „Der Gerechte lebt nicht aus Werken noch aus dem Gesetz, sondern er lebt aus dem Glauben. Röm 1[,17]59“. Das Bußsakrament ist in der Kirche zur Zeit Luthers der Sitz im Leben der Rechtfertigung nach der Taufe. Im Bedenken des Absolutionswortes klärt sich deshalb Luthers Verständnis der Rechtfertigung allein aus Glauben. Aus diesem Grund kann die Bedeutung der Disputation Pro veritate nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Abschließend soll noch einmal der genaue Stellenwert des Glaubens reflektiert werden. In seinem Brief „Von Der Widdertauffe an zween Pfarherrn60“ begründet Luther, warum man die Taufe nicht, wie die Täufer unter Berufung auf Mk 16,16 meinen, auf den Glauben gründen kann. Würde man das nämlich tun, müsste jemand immer neu getauft werden, wenn sich sein Glaube ändert, so dass des Taufens kein Ende wäre. Dafür gibt es heute ungezählte Beispiele von Menschen, die von einer christlichen Glaubensgemeinschaft in eine andere wechseln und dabei immer wieder neu getauft werden, denn die Taufe ist für sie ja nur dann recht, wenn sie auf den rechten Glauben gegründet ist, und was als rechter Glaube gilt, ändert sich immer wieder. Luther beruft sich bei seiner Voraussage auf seine Erfahrungen mit dem Bußsakrament : Weil er und andere ihre Vergebung auf ihre Beichte gründen wollten, rannten sie von einem Beichtvater zum nächsten, entweder weil die Beichte nicht vollständig war oder die Reue nicht echt erschien61. Wird die Taufe wie die Vergebung der Sünden auf einen inneren Zustand des Menschen gegründet, werden beide zweifelhaft, weil ein Mensch über innere Zustände niemals völlige Kenntnis haben kann. Ein Mensch, urteilt Luther in den Resolutiones, muss seiner Selbstwahrnehmung immer auch misstrauen62.

In jenem Brief über die Wiedertaufe macht Luther im Blick auf den Glauben eine erhellende Unterscheidung.

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Es ist ein ganz anderes Ding, den Glauben zu haben, und sich auf den Glauben zu verlassen und so sich darauf taufen lassen. Wer sich auf den Glauben taufen lässt, der ist nicht allein ungewiss, sondern auch ein götzendienerischer Christ, der Christus verleugnet, denn er baut und traut auf das Seine, nämlich auf eine Gabe, die ihm Gott gegeben hat, und nicht auf Gottes Wort allein, gleichwie ein anderer traut und baut auf seine Stärke, Reichtum, Gewalt, Weisheit, Heiligkeit, die doch auch Gaben sind, die ihm von Gott gegeben sind63.

Die Taufe ist Taufe, selbst wenn der Täufling nicht glaubt ; allerdings nützt sie ihm nichts, solange er sich nicht im Glauben auf sie verlässt.

Eine These der Disputation Pro veritate wirft ein besonderes Licht auf die Frage der Gewissheit des Glaubens : „Es ist also gewiss, dass die Sünden vergeben sind, wenn du glaubst, dass sie vergeben sind, weil die Zusage Christi, des Retters, gewiss ist“64. Eine solche These lässt für viele Katholiken Luthers Glaubensverständnis als eine self-fulfilling prophecy erscheinen. Aber man muss genau zusehen : Das Wort „gewiss“ (certum) taucht zwei Mal auf. An der zweiten Stelle geht es um den Glauben des Beichtenden ; dieser richtet sich ganz vom Beichtenden weg allein auf das Wort Christi. Der Glaubende sagt : Meine Sünden sind mir vergeben, weil die wirksame Zusage (promissio) des Retters gewiss ist. Der Glaube reflektiert nicht auf sich selbst, sondern schaut allein auf das Wort Christi im Mund des Priesters. Der Glaube ist Glaube in intentione recta, ja, er ist diese Ausrichtung auf das Wort Gottes. Das erste Vorkommen von „gewiss“ jedoch gehört zum theologischen Urteil darüber, was Sündenvergebung ist ; hier wird in intentione obliqua geurteilt. Die Gewissheit des reflektierenden theologischen Urteils bezieht sich auf die Gewissheit des Glaubens, der gerade nicht auf sich reflektiert, sondern von sich wegsieht auf Christus. Der Glaube kann das aber nur, weil mit der Zusage Christi etwas geschieht. Nur dann kann der Glaube allein an das Wort Gottes glauben. Wenn der Glaube etwas zur Vergebung dazutun müsste, müsste er an sich selbst glauben. Und doch ist, wie der theologische Satz sagt, der Glaube notwendig, damit das Wort-Geschehen auch im Menschen ankommt und gegenwärtig ist und der Mensch nicht durch seinen Unglauben das, was ihm im Sakrament geschieht, verneint.

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Der amerikanische Philosoph Phillip Cary hat das hier erörterte Problem dadurch pointiert dargestellt, dass er Luthers Logik des Glaubens dem, was er die protestantische Logik des Glaubens nennt, gegenüberstellt. Dabei braucht man hier nicht über den Begriff des „Protestantismus“ streiten ; die Alternative, die Cary aufstellt, ist sprechend genug. Die „protestantische“ Logik der Absolution stellt er in folgendem Syllogismus dar :

Obersatz : Christus verspricht denen Vergebung der Sünden, die an ihn glauben.

Untersatz : Ich glaube an Christus.

Conclusio : Meine Sünden sind vergeben.

Luthers Logik der Vergebung stellt er so dar :

Obersatz : Christus sagt : „Ich spreche dich los von deinen Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“.

Untersatz : Christus lügt nie und sagt nur die Wahrheit.

Conclusio : Meine Sünden sind mir vergeben65.

In „Luthers Logik der Vergebung“ kommt der Glaube überhaupt nicht reflex vor, aber der Obersatz ist Inhalt und Untersatz wie Conclusio sind Bekenntnis des Glaubens. Der Glaube ist intentio recta auf das leibliche Wort Gottes hin, im strengen Sinn ein Sich-Verlassen auf das Wort Christi, das dem Menschen im Mund anderer Menschen begegnet. Demgegenüber muss die „protestantische“ Alternative zur Gewissheit immer nach dem eigenen Glauben fragen und bleibt damit ungewiss. Aus der Sicht unserer Disputation verfehlt sie damit gerade das Spezifische von Luthers Ringen um die Vergebung der Sünden. Darum muss auch innerevangelisch um die Wahrheit der Tröstung der Gewissen gestritten werden.

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Bibliographie

Bayer, Oswald, PROMISSIO : Geschichte der reformatorischen Wende in Luthers Theologie, 2e éd., Darmstadt, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1989.

Cary, Phillip, « Why Luther is Not Quite a Protestant : The Logic of Faith in a Sacramental Promise », Pro Ecclesia 14/4, 2005, p. 447-486.

Dales, Richard C., The Intellectual Life of Western Europe in the Middle Ages, Washington, University Press of America, 1980.

Dingel, Irene (éd.), Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche : Vollständige Neuedition, Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 2014.

Dieter, Theodor, Der junge Luther und Aristoteles : Historisch-systematische Untersuchung zum Verhältnis von Theologie und Philosophie, Berlin – New York, W. de Gruyter, coll. « Theologische Bibliothek Töpelmann » 105, 2001.

Hacker, Paul, Das Ich im Glauben bei Martin Luther, Graz – Wien – Köln, Styria, 1966.

Köpf, Ulrich, « Disputation II. Christentum », Religion in Geschichte und Gegenwart, 4e éd., t. 2, Tübingen, Mohr Siebeck, 1999, col. 875-876.

Le Goff, Jacques, Die Intellektuellen im Mittelalter, 2e éd., Stuttgart, Klett-Cotta, 1987.

1 Vgl. Le Goff, 1987, S. 94-100 ; Dales, 1995, S. 223-226 ; Köpf, 1999, Sp. 875sq.

2 WA 1, 233-238.

3 WA 1, 233, 1 (Amore et studio elucidande veritatis).

4 WA 1, 233, 18sq. (poena) ; 233, 20-24 (culpa).

5 WA 1, 630-633. – Diese Thesenreihe bleibt in den meisten Luther-Darstellungen unbeachtet. Oswald Bayer kommt das Verdienst zu, die Bedeutung dieser Disputation erkannt und in einer minutiösen Analyse sowohl den Aufbau dieser Thesen wie auch Luthers Entwicklung zu der in ihnen sich artikulierenden Auffassung analysiert zu haben : Bayer, 1989, S. 164-202. Die Frage, ob man in dieser Disputation „die reformatorische Wende“, wie Bayer meint, sehen muss, ist eine andere Frage, die hier nicht erörtert werden soll. Das Gewicht dieser Disputation kann aber schwerlich bestritten werden.

6 WA 1, 226, 26.

7 WA 1, 355, 26-374, 31 ; 59, 405-426.

8 WA 1, 530, 13 – 628, 39.

9 WA 1, 630, 3 (… disputabuntur per vices circulares pro nostro more) ; Köpf, 1999, Sp. 756.

10 WA 1, 631, 1sq.

11 Mit Ausnahme von These 29 (WA 1, 632, 7sq.).

12 WA 1, 631, 3sq.

13 WA 1, 233, 20sq.

14 WA 1, 539, 14sq.

15 Vgl. dazu Dieter, 2001, S. 183-193.

16 Vgl. WA 1, 540, 7-32 ; 225, 17-26.

17 WA 1, 233, 23sq.

18 Vgl. WA 1, 539, 17-23.

19 WA 1, 594, 5-9.

20 WA 1, 539, 16.

21 WA 1, 593, 41.

22 WA 1, 596, 38sq.

23 WA 1, 540, 8sq.

24 WA 1, 540, 23-25.

25 WA 1, 540, 35.

26 WA 1, 540, 36-41.

27 Vgl. WA 1, 540,41 – 541, 4.

28 WA 1, 594, 31sq.

29 Vgl. WA 1, 594, 33.

30 WA 1, 594, 33-35.

31 Siehe oben bei Fn. 12.

32 WA 1, 594, 40sq.

33 WA 1, 595, 5.

34 WA 1, 595, 6sq.

35 Vgl. Hacker, 1966.

36 WA 1, 594, 34sq.

37 WA 1, 595, 15-18.

38 WA 1, 595, 18-21.

39 WA 1, 631, 5sq.

40 WA 1, 631, 7sq.

41 WA 1, 631, 35sq.

42 WA 1, 631, 9-12.

43 WA 1, 631, 21sq.

44 WA 1, 631, 33sq.

45 Vgl. WA 1, 631, 37sq.

46 Vgl. WA 1, 632, 1sq.

47 Vgl. WA 1, 632, 3-6.

48 Vgl. Fn. 41.

49 WA 1, 632, 9-12.

50 WA 1, 545, 1-4.

51 WA 1, 632, 13sq.

52 Vgl. Fn. 42.

53 Vgl. Fn. 47.

54 Dingel, 2014, S. 872, 16-19.

55 WA 1, 631, 19sq.

56 Vgl. WA 1, 631, 27sq. Vgl. Fn. 43.

57 Vgl. WA 1, 633, 1-6.

58 Vgl. WA 1, 633, 7sq.

59 WA 1, 633, 11sq.

60 WA 26, 144 – 174.

61 Vgl. WA 26, 154, 31 – 155, 13.

62 Vgl. WA 1, 595, 1sq.

63 WA 26, 164, 41 – 165, 7 (Text vorsichtig modernisiert).

64 WA 1, 631, 17sq.

65 Cary, 2005, S. 458 (meine Übersetzung).